Neue Rechtsprechung des BGH zur Organhaftung nach Eintritt der Insolvenzreife
Nach Eintritt der Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) einer Kapitalgesellschaft darf ihr geschäftsführendes Organ (Geschäftsführung bzw. Vorstand) Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nur noch insoweit leisten, wie dies mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters in dieser Situation vereinbar ist. Für Zahlungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, hafteten die Organmitglieder persönlich. Umstritten war, ob und in welchem Umfang der Wert von Gegenleistungen, welche [...]