Aktuelle Informationen zur ERWE Immobilien AG Anleihe: Was Anlegerinnen und Anleger wissen müssen.

Investieren kann lukrativ sein, aber es birgt auch Risiken – und manchmal stehen Investoren vor komplexen Entscheidungen. Eines dieser Beispiele ist die ERWE Anleihe bzw. die aktuelle Situation der ERWE Immobilien AG. Wenn Sie Anleihegläubiger dieser Gesellschaft sind, sollten Sie diesen Artikel sorgfältig lesen. Er enthält wichtige Informationen über vorgeschlagene Restrukturierungsmaßnahmen und die Auswirkungen auf Ihre Investitionen. Wir helfen Ihnen, die Details zu verstehen und informieren Sie über Ihre Möglichkeiten. Lesen Sie weiter, um mehr zu erfahren und eine informierte Entscheidung treffen zu können.

  1. Probleme bei der ERWE Immobilien AG

Die 2004 gegründete und börsennotierte ERWE Immobilien AG hat 2019 eine Anleihe (ISIN: DE000A255D05 / WKN: A 255D0), eingeteilt in 40.000 Teilschuldverschreibungen zu je 1.000,00 €, ausgegeben. Die Anleihe mit einer Laufzeit bis zum 10.12.2023 und einer vorgesehenen Verzinsung von 7,5 Prozent p. a. wird auf dem Frankfurter Open Market gehandelt.

Zuletzt gab es jedoch einige neuere Entwicklungen: Die Gesellschaft leistete die fällige Zinszahlung am 10.06.2023 nicht und kündigte weitreichende Restrukturierungsmaßnahmen an, die sowohl Aktionäre als auch Anleihegläubiger betreffen.

2. Der vorgeschlagene Rettungsplan: Abstimmung der Anleihegläubiger

Zwischen dem 29.06.2023 und dem 02.07.2023 können Anleihegläubiger darüber abstimmen, ob sie den Restrukturierungsvorschlägen der Gesellschaft zustimmen. Durch diese und weitere Restrukturierungsmaßnahmen soll die Insolvenz der Gesellschaft abgewendet werden. Die Abstimmung findet vor dem Notar Dr. Dirk Otto, DENK Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, statt.

3. Der Rettungsplan im Detail: Was ist vorgesehen?

Der vorgeschlagene Rettungsplan besteht aus drei Hauptteilen:

3.1. Restrukturierung der Anleihe: Diese beinhaltet die Stundung fälliger Zinszahlungen bis zum Rückzahlungstermin, den Verzicht auf Kündigungsrechte aus den Schuldverschreibungen und die Umwandlung der Schuldverschreibungen in Aktienkapital. Dadurch erhalten die Anleihegläubiger die Möglichkeit, an künftigen Wertsteigerungen der Gesellschaft zu partizipieren. Darüber hinaus ist die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger vorgesehen.

3.2. Eigenkapitalmaßnahmen: Die ERWE Immobilien AG plant, das Grundkapital um rund 95 Prozent zu reduzieren, um die Wertminderung auszugleichen und Verluste zu decken. Hierzu ist eine Zusammenlegung der Aktien im Verhältnis 20:1 vorgesehen. Die derzeitigen Aktionäre würden damit rund 17 Prozent der Aktien bzw. des Grundkapitals der Gesellschaft halten. Darüber hinaus soll durch eine Kapitalerhöhung zusätzliches Kapital für die nächsten zwölf Monate generiert werden.

3.3. Operative Restrukturierungsmaßnahmen: Hierbei wird auch die Veräußerung von Immobilien bzw. Projekten der Gesellschaft in Betracht gezogen.

4. Künftige Entwicklungen und offene Fragen

Der Konzernabschluss für 2022 wurde verschoben und ist nun für Ende Juni 2023 angekündigt. Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen die aktuellen Entwicklungen auf die finanzielle Situation der ERWE Immobilien AG und ihrer Tochtergesellschaften haben werden.

5.  Finanzierung der ERWE Immobilien AG sowie der Gruppe

Die ERWE Immobilien AG finanziert sich ausschließlich über Schuldverschreibungen am Kapitalmarkt, während die Tochtergesellschaften überwiegend Bankfinanzierungen für ihre Immobilienprojekte nutzen. Zum 31.12.2022 belief sich das Fremdfinanzierungsvolumen der Tochtergesellschaften auf rund 143,9 Mio. Euro. Die Finanzierungen der ERWE-Gruppe sind umfangreich besichert. Neben Grundpfandrechten werden persönliche Haftungsübernahmen mit Vollstreckungsunterwerfung, Bürgschaften und Verpfändungen aus Miet- und Pachtverträgen, Kaufverträgen und Verträgen über Immobilienverkäufe zugunsten der Darlehensgeber gewährt. Die Sicherheiten der ERWE-Gruppe, die im Wesentlichen aus Grundpfandrechten bestehen, beliefen sich zum 31.12.2022 auf ca. 150,96 Mio. Euro.

6.  Was Anlegerinnen und Anleger tun können

Als Anleihegläubiger haben Sie die Möglichkeit, im Rahmen der ersten Anleihegläubigerversammlung über den vorgeschlagenen Rettungsplan abzustimmen.

7.  Sollten Sie dem Rettungsplan zustimmen?

Es ist eine wichtige Entscheidung, ob Sie dem vorgeschlagenen Rettungsplan zustimmen oder nicht. Mit Ihrer Zustimmung unterstützen Sie die Restrukturierungspläne der Gesellschaft. Sie würden auf die Ausübung Ihrer Kündigungsrechte verzichten und Ihre Schuldverschreibungen in Eigenkapital umtauschen. Im Gegenzug erhalten Sie Aktien der Gesellschaft und können an zukünftigen Wertsteigerungen partizipieren.

Eine Ablehnung des Rettungsplans könnte jedoch zur Insolvenz der Gesellschaft führen. Dies hätte negative Auswirkungen auf die Rückzahlung Ihrer Schuldverschreibungen.

8. Bestandsobjekte und Projekte der ERWE Immobilien AG

Die Gesellschaft besitzt sechs Immobilien in Speyer, Lübeck, Krefeld, Coesfeld, Bremerhaven und Wuppertal, mit einer vermietbaren Fläche von insgesamt 89.059 m². Zusätzlich sind weitere Projekte in Krefeld und Darmstadt sowie eine Projektentwicklung in Friedrichsdorf in Planung.

Darüber hinaus hält die Gesellschaft eine Minderheitsbeteiligung von 10,01 Prozent an der Covivio Office VI GmbH & Co. KG.

9. Ihre Möglichkeiten als Anleger

Wenn Sie sich unsicher sind, wie Sie abstimmen sollen, können Sie sich Unterstützung holen. Nutzen Sie das Kontaktformular auf unserer Website oder wählen Sie einen anderen Kommunikationskanal, um mit uns in Verbindung zu treten. Gemeinsam können wir Ihre Optionen besprechen und die bestmögliche Entscheidung für Ihre individuelle Situation finden.

Wir sind für Sie da und begleiten Sie durch den gesamten Prozess. Lassen Sie uns gemeinsam die bestmöglichen Optionen für Ihr Investment bei der ERWE Immobilien AG finden.

10. Kontakt

Ein Regelinsolvenzverfahren ist immer auch mit Risiken für den Gesellschafter, vor allem aber mit Risiken des Geschäftsleiters verbunden. Dazu zählt insbesondere das Zahlungsverbot des § 15b InsO. Der Geschäftsleiter darf bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung grundsätzlich keine Zahlungen an Dritte leisten. Er haftet darüber hinaus persönlich bei nicht rechtzeitiger Insolvenzantragstellung wegen Insolvenzverschleppung (§15a Abs. 4 InsO) mit seinem Privatvermögen und er ist persönlichen Anfechtungsrisiken ausgesetzt.

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    Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sascha Borowski