Eröffnungsbeschluss
Als Eröffnungsbeschluss bezeichnet man den Beschluss des Insolvenzgericht, der die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen oder juristischen Person anordnet.
Der Eröffnungsbeschluss enthält gemäß § 27 InsO:
- Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners
- Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;
- die Stunde der Eröffnung;
- die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen;
- eine abstrakte Darstellung der für personenbezogene Daten geltenden Löschungsfristen nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) geändert worden ist.